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Sabba­tical: Neue Regeln für das Sabbat­jahr bei Lehrern

Für das Sabbatjahr für Lehrer gibt es seit Mitte 2017 neue Regelungen, die sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte gelten. Erfahrt mehr in diesem Blog.

Ann-Kathrin
News
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Teilzeitbeschäftigung? Bitte im Blockmodell!

Wenn man sich dazu entscheidet, ein Sabbatjahr einzulegen, sollte man beachten, dass dies nur auf Basis einer vertraglich geregelten Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Die Teilzeitbeschäftigung ist zeitlich befristet und kann bis zu einer Dauer von maximal sieben Jahren beantragt werden. Während sich zwar je nach gewähltem Modell die Wochenstundenzahl ändert, bleibt die Bezahlung immer gleich. Mit den neuen Modellen ist es möglich, auch die Dauer und den zeitlichen Umfang des Sabbatjahres mehr oder minder an seine Bedürfnisse anzupassen.
Das herkömmliche Modell sieht wie folgt aus:

  • 3 Jahre mit 2/3 der Dienstbezüge (2 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
  • 4 Jahre mit 3/4 der Dienstbezüge (3 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
  • 5 Jahre mit 4/5 der Dienstbezüge (4 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
  • 6 Jahre mit 5/6 der Dienstbezüge (5 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
  • 7 Jahre mit 6/7 der Dienstbezüge (6 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
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Die neuen Modelle für das Sabbatjahr

Das Halbjahresmodell

Mittlerweile haben Lehrer die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Sabbatjahrmodellen zu wählen und so an ihre Bedürfnisse anzupassen. Neben dem herkömmlichen Modell gibt es auch das Halbjahresmodell, bei welchem der Lehrer für eine bestimmte Anzahl an Schulhalbjahren einen Anteil seines Geldes ausgezahlt bekommt und somit den „angesparten“ Rest während des freien Halbjahres bezieht. Das Modell sieht folgendermaßen aus:

  • 3 Halbjahre mit 2/3 der Bezüge (2 Halbjahre Vollzeitbeschäftigung, ein halbes Jahr Freistellung)
  • 4 Halbjahre mit 3/4 der Bezüge (3 Halbjahre Vollzeitbeschäftigung, ein halbes Jahr Freistellung)

Das Modell mit geringer Stundenzahl

Neben der Möglichkeit sich ein Jahr oder Halbjahr frei zunehmen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einfach einen geringeren Satz an Arbeitsstunden zu beantragen; bei diesem Modell arbeitet man in seinem Sabbatjahr hingegen aber noch auf verringerter Stundenbasis. Dabei ist folgendes Modell möglich:

  • 2 Jahre mit 60% der Bezüge (1 Jahr mit 80% Beschäftigung, ein Jahr mit 40% Beschäftigung)
  • 7 Jahre mit 75% der Bezüge (3,5 Jahre mit Vollzeitbeschäftigung, 3,5 Jahre mit 50% der Beschäftigung)
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Das „zweijährige Freistellung“-Modell

Ist ein einziges Sabbatjahr nicht ausreichend, so hat man als Lehrer die Möglichkeit, sich eine Dienstfreistellung von 2 Jahren zu erarbeiten. Das Modell sieht dann etwa so aus:

  • 6 Jahre mit 2/3 der Bezüge (4 Jahre Vollzeitbeschäftigung, 2 Jahre Freistellung)

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung

Man sollte sich auf jeden Fall die Auswirkungen vor Augen führen, wenn man ein Sabbatjahr beantragt: das Gehalt wird – wie oben erläutert – während des gesamten Zeitraumes nur anteilig ausgezahlt; Krankenversicherung und Beihilfe bleiben aber die gesamte Zeit unberührt. Die Teilzeit wird aber unterbrochen, wenn der Lehrer einen Erziehungsurlaub, eine Beurlaubung aus familiären Gründen, eine Pflege- oder Familienpflegezeit antritt. Wird diese Beurlaubung beendet, so wird die Teilzeitbeschäftigung nach dem gewählten Modell fortgesetzt. Weiterhin ist es nicht erlaubt, einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachzugehen, um z.B. mehr Geld sparen zu können.

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Vorzeitiges Beenden oder Ändern

Besteht der Wunsch, den Umfang der Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu ändern oder verfrüht wieder in Vollzeit zu arbeiten, ist die Zustimmung des Vorgesetzten oder Arbeitgebers unbedingt nötig. Besteht diese Möglichkeit, so werden die angesparten Bezüge rückwirkend nachgezahlt. Ebenso haben Lehrer einen Anspruch auf Nachzahlung des angesparten Geldes, wenn sie das Sabbatjahr nicht oder nicht im vollen Umfang aus gerechtfertigten Gründen (z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, vorzeitige Pensionierung, Entlassung) antreten können.

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